Besondere Bestimmungen für die Verwendung des Gütezeichens in der Firmenwerbung

Aufgestellt von der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V. (GVZ), Hagen

Schlussfassung November 1984,
gültig ab 1. Dezember 1984

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Besonderen Bestimmungen gelten für Firmen-Werbung in

  • Anzeigen,
  • Prospekten,
  • Preisblättern,
  • PR-Artikeln,
  • Briefbogen,
  • sonstigen Werbemitteln und Broschüren.

1.2 Firmen-Werbung unter Verwendung des Gütezeichens ist nur zulässig im Zusammenhang mit Herstellung und/oder Vertrieb von Verkehrszeichen.

2. Verwendung für Gütezeichen-Benutzer

2.1 Gütezeichen-Benutzer dürfen

2.1.1 auf die Mitgliedschaft in der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. hinweisen,

2.1.2 die ihnen verliehene Kennziffer nennen,

2.1.3 das Gütezeichen darstellen, jedoch nur mit der ihnen verliehenen Kennziffer, und

2.1.4 ggf. darauf hinweisen, daß sie auch Güte-Verkehrszeichen anderer Hersteller vertreiben, deren Kennziffer dann anzugeben ist.

2.2 Gütezeichen-Benutzer müssen alle ihnen verliehenen Benutzungsrechte aufführen.

4. Verwendung für Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder dürfen nach Abstimmung mit der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. für das Gütezeichen werben.

5. Verwendung für Nicht-Mitglieder/Händler

5.1 Nicht-Mitglieder/Händler dürfen

5.1.1 ggf. darauf hinweisen, daß sie Güte-Verkehrszeichen von Gütezeichen-Benutzern vertreiben, wenn sie die Kennziffern der Lieferanten aufführen,

5.1.2 das Gütezeichen darstellen, wenn eindeutig vermerkt wird, mit welchen zusätzlichen Kennzeichen das Gütezeichen zu führen ist.

5.2 Nicht-Mitglieder/Händler müssen darauf hinweisen, daß es sich um ein Warenzeichen der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. handelt.

5.3 Nicht-Mitglieder/Händler dürfen nicht den Anschein erwecken, ein eigenes Gütezeichen oder Benutzungsrecht zu besitzen.

5.4 Gütezeichen-Benutzer sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß von ihnen belieferte Nicht-Mitglieder/Händler die Abschnitte 5.1 bis 5.3 einhalten.

6. Schlußbestimmung

6.1 Die Verwendung des Gütezeichens zu Werbezwecken außerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens ist unstatthaft.

6.2 Mißbrauch oder Verstöße sind der Geschäftsstelle der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. zu nennen.

6.3 Streitigkeiten sind nach den Vorschriften des Verbandes zu regeln.