Gütezeichensatzung der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtunegn e.V.

(Diese Gütezeichensatzung ist eine Markensatzung im Sinne von § 102 Absatz 2 Markengesetz.)

1. Name und Sitz des Gütezeichenträgers

Der Verein ist eine Güteschutzgemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., 53757 Sankt Augustin, in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V..

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen (VR 1034).

Sitz der Güteschutzgemeinschaft ist Steinhausstraße 79, 58099 Hagen.

2. Zweck, Mitgliedschaft und Vertretung des Gütezeichenträgers

Zweck, Mitgliedschaft und Vertretung sind in der Vereinssatzung geregelt.

3. Errichtung und Gestaltung des Gütezeichens

Die Güteschutzgemeinschaft ist Träger des nachfolgend wiedergegebenen Gütezeichens:

Das Gütezeichen entspricht den RAL-Grundsätzen für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung.

Das Gütezeichen ist  als Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 733657/9 in die Warenzeichenrolle eingetragen worden.

Das Gütezeichen ist mit folgenden zusätzlichen Angaben

  • Herstellerkennziffer
  • Lieferquartal
  • Lieferjahr

versehen.

Für ortsfeste, vertikale Verkehrszeichen nach DIN EN 12899-1 ist das Gütezeichen ausschließlich in Verbindung mit dem CE-Zeichen auf der Grundlage des Bauproduktengesetzes anzuwenden.

4. Kreis der Berechtigten und Benutzungsbedingungen

4.1 Das Gütezeichen für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen darf jeder Hersteller benutzen, der Erzeugnisse gemäß Güte- und Prüfbestimmungen der Güteschutzgemeinschaft in einer kontinuierlichen Fertigung herstellt und dem für die jeweilige Ausführungsart der Erzeugnisse das Recht zum Führen des Gütezeichens verliehen worden ist.

4.2 Das Gütezeichen kann nur verliehen werden, wenn der Güteausschuss der Güteschutzgemeinschaft die Voraussetzungen entsprechend der Güte- und Prüfbestimmungen sowie der Durchführungsbestimmungen geprüft hat. Der Vorstand der Güteschutzgemeinschaft muss die Verleihung beurkunden. Die Verleihung darf nicht von anderen Verpflichtungen abhängig gemacht werden als solchen, die darauf zielen, diese Gütezeichensatzung nebst Güte- und Prüfbestimmungen sowie der Durchführungsbestimmungen einzuhalten. Ausgenommen davon ist die Zertifizierung nach DIN EN 12899-1 auf der Basis des Bauproduktengesetzes als verbindliche europäische Norm für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen.

4.3 Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für Güte gesicherte Erzeugnisse benutzen.

4.4 Das Vertriebsrecht für das Gütezeichen liegt allein bei der Güteschutzgemeinschaft. Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur verbunden mit dem betroffenen Produkt und nicht lose beigelegt oder in einer getrennten Lieferung versenden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle nicht verbrauchten Gütezeichen, ob perforiert oder nicht, der Güteschutzgemeinschaft zurückzugeben.

5. Rechte und Pflichten der Beteiligten

Rechte, die sich daraus ergeben, dass das Zeichen als Gütezeichen von RAL anerkannt und beim Deutschen Patent- und Markenamt als Kollektivmarke eingetragen ist sowie Ansprüche wegen rechtswidrigem Zeichengebrauch stehen der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. als dem Zeichenträger zu.

5.1 Die Güteschutzgemeinschaft ist verpflichtet

  • die Gütezeichenbenutzer zu überwachen, dass sie diese Gütezeichensatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen, die Vereinssatzung und die Durchführungsbestimmungen einhalten,
  • dagegen vorzugehen, wenn der Gebrauch des Gütezeichens gestört oder beeinträchtigt wird,
  • einzuschreiten, wenn das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird,
  • das als Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Gütezeichen löschen zu lassen, wenn es in der RAL-Gütezeichenliste gestrichen ist. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf etwaige nationale ausländische Marken, internationale Registrierungen und Gemeinschaftsmarken, die dem deutschen Gütezeichen entsprechen.

5.2 Die Gütezeichenbenutzer sind verpflichtet,

  • diese Gütezeichensatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten,
  •  der Güteschutzgemeinschaft mitzuteilen, wenn ihnen eine missbräuchliche Benutzung des Gütezeichens bekannt wird,
  • dazu beizutragen, dass der Zweck der Güteschutzgemeinschaft gefördert wird,
  • die von der Güteschutzgemeinschaft festgesetzten Beiträge, Prüfgebühren, Gebühren für Gütezeichen (Siegelmarken)  bzw. Umlagen pünktlich zu entrichten. Mitglieder, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben keinen Anspruch auf Leistungen (z.B. Belieferung mit Siegelmarken) durch die Güteschutzgemeinschaft.
  • Änderungen der betrieblichen Voraussetzungen zur Erlangung des Güte-zeichens wie Prozessänderungen, Prozesseinstellungen, Materialwechsel, Änderungen in der Personalqualifikation und / oder Betriebsorganisation unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.

Gütezeichenbenutzer sind verpflichtet, Produkte, für die das Gütezeichen verbindlich vorgeschrieben ist, mit der Siegelmarke zu kennzeichnen.

Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Erzeugnisse selbst zu vertreten. Eine Haftung der Güteschutzgemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.

6. Änderungen

Änderungen dieser Gütezeichensatzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden vom Vorstand der Güteschutzgemeinschaft bekannt gemacht, der auch ihr Inkrafttreten in angemessener Frist bestimmt.