Satzung der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V.

Aufgestellt von der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V. (GVZ), Hagen, mit schriftlicher Zustimmung des Deutschen Institutes für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (RAL)

Fassung Oktober 2021,
Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.10.2021

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein ist eine Güteschutzgemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL, Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen

                            GÜTESCHUTZGEMEINSCHAFT VERKEHRSZEICHEN
                                       UND VERKEHRSEINRICHTUNGEN E.V.

1.2 Er ist unter der Nummer VR 1034 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen.

1.3 Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Hagen.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgabe

2.1 Der Verein hat den Zweck,

- die Güte von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu sichern,
- das Recht zum Führen des Gütezeichens gemäß der Gütezeichensatzung und den Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens (Durchführungsbestimmungen) zu verleihen,
- den Gütegedanken zu vertreten.

2.2 Der Verein hat die Aufgabe,

- eine Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen zu schaffen,
- zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer die Gütezeichensatzung, die Durchführungsbestimmungen und die Gütevorschriften (Güte- und Prüfbestimmungen) erfüllen,
- Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, solche Erzeugnisse, deren Güteanforderungen unter diese Satzung fallen, mit dem Gütezeichen zu kennzeichnen,
- Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, dass sie die Güte der gekennzeichneten Erzeugnisse sicherstellen,
- gemeinschaftliche Maßnahmen zur Förderung Güte gesichterter Erzeugnisse unter Verwendung des Gütezeichens durchzuführen und
- Verfahren für Sanktionen und Vertragsstrafen gemäß den Durchführungsbestimmungen zu beschließen und auszuführen.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er hat keine markt- oder preisregulierenden Aufgaben.

3. Mitgliedschaft

3.1 Ordentliches Mitglied des Vereins können Hersteller von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden, die

- über Voraussetzungen zur kontinuierlichen Fertigung verfügen,
- sich schriftlich zur Anerkennung der Satzung und Befolgung ihrer Vorschriften verpflichten,
- sich verpflichten, den Gütegedanken zu vertreten und zu fördern,

3.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

3.3 Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des Güteausschusses der Gesamtvorstand. Gegen die Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller das Recht zu, innerhalb von vier Kalenderwochen nach Zustellung des Bescheides das Schiedsgericht anzurufen (Abschnitt 14) oder Klage vor einem ordentlichen Gericht zu erheben. Mit Anrufung des Schiedsgerichtes ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

3.4 Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

4. Fördernde Mitgliedschaft

4.1 Fördernde Mitgliedschaft kann jeder Verband, jedes Unternehmen oder jede Person, die Wirtschaft- und Verkehrskreise vertritt, erwerben, wenn die Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V. anerkennt, dass der Bewerber ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung hat.

4.2 Der Antrag auf Fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

4.3 Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des Güteausschusses der Gesamtvorstand.

4.4 Fördernde Mitglieder nehmen an den Versammlungen des Vereins mit beratender Stimme teil.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung.

5.2 Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, ein Recht zum Führen des Gütezeichens für alle Erzeugnisse zu erwerben, welche die Gütevorschriften erfüllen.

5.3 Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss vom Gesamtvorstand genehmigt werden.

5.4 Mitglieder sind verpflichtet,

- den Vereinszweck zu fördern,
- binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 3 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,
- die Bestimmungen dieser Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
- das Gütezeichen nur gemäß Gütezeichensatzung und der Durchführungsbestimmungen zu benutzen
- Beiträge, Gebühren und/oder Umlagen gemäß Abschnitt 15 an den Verein zu entrichten.

5.5 Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Erzeugnisse / Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Güteschutzgemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.

6. Ende der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt,
- durch Liquidation,
- durch Ausschluss,
- bei Einstellung der Fertigung bei ordentlichen Mitgliedern.

6.2 Der Gesamtvorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen,

- wenn das verliehene Recht zum Führen des Gütezeichens über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewandt wird,
- wenn der Antrag auf Verleihung des Gütezeichens endgültig abgelehnt ist.

Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied ausschließen,

- wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung der Güteschutzgemeinschaft, Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen, Gütevorschriften,
- oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Güteschutzgemeinschaft verstößt.

6.3 Der Vorstand gibt dem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

6.4 Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

6.5 Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung das Schiedsgericht anzurufen (Abschnitt 14) oder Klage vor einem ordentlichen Gericht zu erheben. Nach Anrufung des Schiedsgerichtes ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

6.6 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

6.7 Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied werden von dessen Ausscheiden nicht berührt.

Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten. Bei Ausschluss endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Geschäftsjahres. Bei Liquidation endet die Beitragspflicht mit der Löschung im Handelsregister oder in vergleichbaren Nachweisen.

Bei Einstellung der Fertigung endet die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einstellung der Fertigung mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer vom Mitglied mitgeteilt worden ist, wenn die Erklärung spätestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingegangen ist. Ist dies nicht der Fall, endet die Mitgliedschaft zum Ende des darauf folgenden Geschäftsjahres.

7. Organe des Vereins

7.1 Organe der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V. sind

- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Gesamtvorstand,
- der Güteausschuss,
- die Fachbereiche,
- der Geschäftsführer.

7.2 Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.

7.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er in dieser Eigenschaft erfahren hat, vertraulich zu behandeln.

8. Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammmlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden durch den Geschäftsführer einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende, der Vorstand, der Güteausschuss oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Kalendertage vorher schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax zugesandt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

8.1.1 Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell.
Virtuell erfolgt die Mitgliederversammlung als Online-Videokonferenz, als Online-Telefonkonferenz oder als analoge Telefonkonferenz und findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangscode zugänglichen Chatraum statt.

8.1.2 Beim virtuellen Verfahren wird das für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, erhalten den Zugangscode per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Hierbei ist ausreichend die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengstem Verschluss zu halten.

8.1.3 Die Stimmabgabe bei Abstimmungen oder Wahlen ist während virtuellen Mitgliederversammlungen auch als Online-Abstimmung bzw. Online-Wahl zulässig.
Eine Auflösung des Vereins nach Abschnitt 16.1 ist in einer virtuellen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

8.2 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet.

8.3 Sollen weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, müssen sie mindestens 10 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax eingereicht werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

8.4 Über Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.

8.5 Über Anträge, die Wahlen, diese Satzung nebst Gütezeichen-Satzung, Durchführungsbestimmungen oder Gütevorschriften oder die Auflösung des Vereins betreffen, kann nur abgestimmt werden, wenn sie fristgerecht eingereicht worden sind.

8.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

8.7 Jedes Mitglied nach Abschnitt 3 hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen schriftliche Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf höchstens 3 Stimmen auf sich vereinen.

8.9 Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden und Vertretenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Anwesenheit der einfachen Mehrheit der Mitglieder und Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Abschnitt 16.1 bleibt hiervon unberührt.

8.10 Die Mitgliederversammlung

- nimmt Berichte des Vorstandes und des Geschäftsführers entgegen und beschließt über deren Entlastung,
- wählt den Vorstand, den Geschäftsführer, den Obmann des Güteausschusses, zwei Kassenprüfer, einen stellvertretenden Kassenprüfer und die von den Fachbereichen vorgeschlagenen Mitglieder des Güteausschusses,
- genehmigt auf Vorschlag der Kassenprüfer die Jahresabrechnung,
- berät und beschließt den Kassenvoranschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
- setzt die Höhe der Beiträge, Gebühren und/oder Umlagen fest. Umlagen sind nur möglich zum Erreichen oder zur Förderung des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins und dürfen das Zweifache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.
- beschließt über Vereinssatzung, Gütezeichensatzung und Durchführungsbestimmungen,
- beschließt Gütevorschriften und trifft grundsätzliche Entscheidungen über deren Änderungen und Ergänzungen,
- beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.

8.11 Falls erforderlich, können Mitglieder auch vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax oder auch außerhalb Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, E-Mail oder Telefax abstimmen, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine Frist setzen.

Die Auflösung des Vereins nach Abschnitt 16.1 ist hiervon ausgeschlossen.

8.12 Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen.

9. Vorstand

9.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder allein ist vertretungsberechtigt und vertritt den Verein in allen Belangen.

9.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

9.3 Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung der Tätigkeit der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V. im Sinne dieser Satzung, der Gütezeichensatzung und der Durch-führungsbestimmungen.

9.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Güteausschuss anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied (bestellter Vertreter nach § 30 BGB) mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

9.5 Der Vorstand leitet die Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V. ehrenamtlich.

9.6 In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

10. Gesamtvorstand

10.1 Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter und dem Obmann des Güteausschusses.

10.2 Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

10.3 Der Gesamtvorstand entscheidet auf der Basis der Durchführungsbestimmungen über die vom Güteausschuss vorgeschlagenen Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen gegen diese Satzung, die Gütezeichensatzung und die Gütevorschriften.

11. Güteausschuss

11.1 Der Güteausschuss besteht aus dem Obmann, je einem von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden Vertreter der bestehenden Fachbereiche sowie dem Vorstand. Darüber hinaus können vom Gesamtvorstand auch Sachverständige zu Mitgliedern des Güteausschusses berufen werden.

11.2 Dem Güteausschuss sollen neben Mitgliedern der Güteschutzgemeinschaft neutrale Sachverständige, ggf. Behördenvertreter, angehören.

11.3 Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschußmitglied. Scheidet der Obmann aus, bestellt der Güteausschuss einen neuen Obmann. Das Amt währt jeweils bis zur nächsten Mitliederversammlung.

11.4 Der Obmann leitet die Sitzungen des Güteausschusses. Er ist verpflichtet, sein Amt unparteiisch zu führen und ihm zur Kenntnis gelangende Geschäfts- und Dienstvorgänge geheimzuhalten, soweit das für die Durchführung der ihm gestellten Aufgaben möglich ist. Der Obmann darf nicht Inhaber oder Angestellter einer Mitgliedsfirma sein. Die vertraglichen Abmachungen mit dem Obmann trifft der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.

11.5 Der Güteausschuss

- erarbeitet Gütevorschriften (Güte- und Prüfbestimmungen) im Einvernehmen mit den Fachbereichen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind,
- prüft Anträge auf Verleihung des Gütezeichens und schlägt dem Vorstand entweder vor, dem Antragsteller das Recht zum Führen des Gütezeichens für die beantragte Ausführungsart zu verleihen oder ihm die Gründe für eine Ablehnung mitzuteilen,
- überwacht Gütezeichenbenutzer daraufhin, dass sie die Gütezeichensatzung und die Durchführungsbestimmungen einhalten,
- überwacht Gütezeichenbenutzer daraufhin, dass sie die Gütevorschriften und Prüfbestimmungen einhalten,
- bestellt Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 9.4,
- unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit,
- beschließt in den sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen.

11.6 Der Güteausschuss kann die Durchführung bestimmter Aufgaben dauernd oder für den Einzelfall auf den Obmann des Güteausschusses übertragen.

11.7 Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.

11.8 In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Mitglied des Güteausschusses von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

11.9 Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

12. Fachbereiche

12.1 In den Fachbereichen sind die Hersteller der einzelnen Erzeugnisgruppen zusammengeschlossen. Ihnen obliegt die Behandlung aller ausschließlich für den Bereich ihrer Gruppe sich ergebenden Fragen der Güteanforderungen und Gütesicherung. Bezüglich rein produktbezogener, technischer Fragen unterliegen die Fachbereiche nicht den Weisungen der Mitgliederversammlung gemäß Abschnitt 8 und des Güteausschusses gemäß Abschnitt 11 dieser Satzung.

12.2 Die Schaffung von Fachbereichen erfolgt auf Antrag durch den Gesamtvorstand.

12.3 Jeder Fachbereich wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Sprecher, der die Arbeiten des Fachbereiches leitet.

12.4 Jeder Fachbereich kann der Mitgliederversammlung einen Vertreter für den Güteausschuss vorschlagen.

12.5 Im übrigen finden die Verfahrensvorschriften dieser Satzung Anwendung.

13. Geschäftsführer

13.1 Der Geschäftsführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

13.2 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V. und ihrer Organe nach Maßgabe der Gütezeichensatzung, der Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens, dieser Satzung und der gefaßten Beschlüsse wettbewerbsneutral zu führen.

13.3 Der Vorstand kann das Dienstverhältnis zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits wenigstens zwölf Kalendermonate.

13.4 Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zur Geheimhaltung aller ihm zur Kenntnis gelangenden firmeninternen Einzelheiten verpflichtet.

13.5 Die Vergütung des Geschäftsführers regelt der Vorstand.

13.6 Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte tätigen, die den Verein verpflichten.

14. Rechtsweg

14.1 Für Streitigkeiten, die sich aus der Satzung der Güteschutzgemeinschaft einschließlich Gütezeichensatzung, der Durchführungsbestimmungen und der Güte- und Prüfbestimmungen oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, steht es den Parteien frei, eine Entscheidung durch ein ordentliches Gericht oder durch ein Schiedsgericht zu wählen.

14.2 Wird von den Parteien einvernehmlich eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht begehrt, dann entscheidet dies endgültig über den Rechtsstreit und die Höhe und Verteilung der Kosten des Verfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.

14.3 In einem Schiedsgerichtsverfahren anfallende Anwaltskosten sind von der beauftragenden Partei selbst zu tragen.

14.4 Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

14.5 Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer wählen einen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen sich binnen 2 Wochen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt wurde, dass auch der 2. Beisitzer benannt ist, über den Vorsitzenden einigen.

14.6 Einigen sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, dass der Geschäftsführer des Vereins das Landgericht Hagen bittet, den Vorsitzenden zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine Partei nicht binnen 2 Wochen, nachdem sie dazu aufgefordert wurde, einen Beisitzer benannt hat.

14.7 Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.

15. Finanzen

15.1 Die zur Erreichung des Zweckes der Güteschutzgemeinschft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V. erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Gebühren und/oder Umlagen erbracht.

15.2 Die Anforderung und Kassenführung erfolgt durch den Geschäftsführer.

16. Auflösung

16.1 Die Auflösung der Güteschutzgemeinschft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V. kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand.

16.2 Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt.

16.3 Über die Verwendung des nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

17. Schlussbestimmung

17.1 Diese Satzung ist vom RAL, Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. anerkannt.

17.2 Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Güteschutzgemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.